![Verfassungsgericht: Die Lieferung von Maja T. nach Ungarn war unzulässig Verfassungsgericht: Die Lieferung von Maja T. nach Ungarn war unzulässig](https://bwabtk.com/wp-content/uploads/2025/02/demonstration-maja-t-gefaengnis-100-1024x576.jpg)
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Erbringung einer vermutlich linken, extremistischen Person als rechtswidrig nach Ungarn. Gleichzeitig kritisierte es einen Berliner Gerichtshof. Das Urteil ist auch politisch explosiv.
Die Lieferung des linken, extremistischen Maja T. nach Ungarn war laut den Sicherheitsbehörden illegal. Das Bundesverfassungsgericht entschied dies nach einer Verfassungsbeschwerde. Der T., der sich als Nicht-Bobage identifiziert, befindet sich seit Juni 2024 in ungarischer Haft, und es besteht das Risiko von bis zu 24 Jahren Gefängnis aufgrund eines mutmaßlichen Angriffs auf rechtsgerichtete Extremisten.
Maja T. wird von ungarischen Sicherheitsbehörden beschuldigt, vermeintliche Sympathisanten der rechten extremistischen Szene in Budapest im Februar 2023 zusammen mit anderen Menschen angegriffen zu haben. Es wird erwartet, dass T. seit 2017 zu einer linken extremistischen Gruppe gehört und im Dezember 2023 in Berlin verhaftet wurde. Mehrere andere Verdächtige in der Angelegenheit, die bis dahin untergetaucht worden waren, traten am 20. Januar freiwillig den deutschen Behörden aus.
Lieferung vor Verfassungsgericht Könnte entscheiden
Maja T., die von Ungarn gefordert wurde, wurde am 27. Juni 2024 vom verantwortlichen Berliner Kammergericht für legitim erklärt. Eine vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Dateinummer: 2 BVR 1103/24) am nächsten Morgen war ungefähr vier Stunden zu spät: T. war zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits nach Ungarn gebracht worden. Die Anweisung an die Büro des Generalstaatsanwalts berlin, eine Übergabe zu verhindern und die Rückgabe ohne Konsequenzen zu erhalten.
Das Urteil ist auch politisch explosiv, da das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht der Ansicht ist, dass die schriftlichen Verpflichtungen der ungarischen Behörden keine Befürchtung haben, dass Nicht-binäre Personen in ungarischen Gefängnissen keine Diskriminierung oder Gewalt haben. In ungarischen Gefängnissen gibt es auch systematische Mängel wie Überfüllung. In Bezug auf ihre Geschlechtsidentität hatte der Kläger auf Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH) verwiesen.
Karlsruhe: Kammergericht hat nicht ausreichend überprüft
Das Verfassungsgericht kam nun zu dem Schluss, dass das Kammergericht die Situation nicht ausreichend überprüft hatte. „Insbesondere hat es die Umstände, die der Beschwerdeführer in Ungarn erwartet hatte, nicht angemessen klargestellt“, sagte das Gericht. Die Übertragung stellt eine „tiefgreifende Intervention in Grundrechte“ dar. Es war zunächst unklar, ob Deutschland um den Rückgang des deutschen Staatsbürgers fordert. Laut TS Lawyer Sven Richwin sitzt die Person isoliert.
Die Karlsruhe -Entscheidung war rechtlich „ein großer Erfolg“, sagte Anwalt Richwin. Es wird jedoch T. jedoch nicht leicht aus der Isolationszelle führen. Er hoffte, dass die ungarischen Behörden nun zumindest Erleichterung gewähren werden. Der Prozess sollte am 21. Februar in Budapest beginnen. Der Anwalt sagte, dass 14 Jahre Gefängnis gegen ein Geständnis ohne weitere Anhörung angeboten wurden. Wenn T. nicht beteiligt sein kann, kann das Verfahren Jahre dauern.
Verbindungen zum „Antifa-ost“ -Verfahren um Linina E.
Nach Angaben des Bundesstaatsanwalts beruhten die Vorfälle, auf die die Vorwürfe auf T. beruhen, anlässlich des sogenannten „Ehrentages“. Zu diesem Zweck kommen jedes Jahr rechte Extremisten aus ganz Europa nach Budapest, um an den Prozess gegen die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS und ihre ungarischen Mitarbeiter aus der Stadt, die am 11. Februar 1945 von der Roten Armee belagert wurde, zu erinnern.
Der im letzten Herbst nach einer lange Suche verhaftete Johann G. wird nicht nach Ungarn geliefert. Das höhere Regionalgericht (OLG) Jena entschied Ende Januar. Die deutschen und ungarischen Behörden untersuchen das linke radikale G. wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer Strafvereinigung und wegen Körperverletzung. In Deutschland soll es einer der mutmaßlichen Ringlader im „Antifa-ost“ -Prozess rund um Lina e sein.
Das Urteil gegen Lina E. wird derzeit in einem Revisionsverfahren vom Bundesgericht der Justiz geprüft. Das Dresden Higher Regional Court verurteilte Lina E. im Mai 2023 zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten.
Datei Nummer 2 BVR 1103/24
Mit Informationen von Egzona Hyseni, ARD Legal Redaktionsteam