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VG: „Progress-Pride“ -Flag ist keine Indoktrination

Eine selbstgemalten, sogenannte Progress-Pride-Flagge hängt an den Räumlichkeiten einer Berliner Grundschule. Es ist als Schutzsymbol für die Betroffenen gedacht. Die Eltern eines Schülers haben dies laut VG Berlin fälschlicherweise unterbrochen.

Eine selbstgemalten „Progress-Pride“ -Fahne kann im Pflegezentrum nach der Schule hängen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Urteil von 25.06.2025, AZ. VG 3 K 668/24) entschieden.

Die Eltern eines Grundschülers hatten verklagt. Sie bemühten sich um den ungefähren DIN A3, der zusätzlich zur gut bekannten einfachen Regenbogenflagge einen Keil in den Farben Rosa, Hellblau, Weiß, Schwarz und Braun und ein gelbes Dreieck mit lila Kreis zeigt. Diese Version wird als „Progress-Pride“ -Flag in der anteiligen Version bezeichnet.

Die Schule erfüllte nicht die Bitte der Eltern, die Flagge zu entfernen. Deshalb beschwerten sich die Eltern und behaupteten das Das Gebot der staatlichen Neutralität wird verletzt. Insbesondere basierte dies auf einer Gerichtssprecherin LTOAnfrage für die Neutralitätsanforderung Von der After -School -Pflege, die aus dem Recht der Eltern abgeleitet ist, nach Kunst zu erziehen. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die Flagge „Progress-Pride“Die Eltern argumentierten einen unzulässigen Einfluss der Kinder, argumentierten die Eltern.

Schutzsymbol für Personen, die im After -School -Pflegezentrum betroffen sind

Vor der 3. Kammer des VG Berlin war die Klage erfolglos. Die staatliche Neutralitätsanforderung erfordert nicht, dass die Präsentation der Bewertung von Inhalten laut VG im Bildungsbereich abgegeben wird. Im vorliegenden Fall wurde die Grenze für „politische Indoktrination“ noch nicht überschritten.

Die Flagge ist besonders mit den Anforderungen der verfassungsmäßigen und auch des Schulrechtes kompatibel, sofern diese „das Selbstbild bestimmter Gruppen und ihr Recht, die freie Identitätsbildung zu bilden“, symbolisieren. Die Entscheidung, ein Schutzsymbol für Menschen im After -Schul -Pflegezentrum mit der Flagge festzulegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Eltern hatten sich auch über ihre Klage beschwert, in der die Pflege nach der Schule mit Drag Queens farbige Bilder waren. Die Schule hatte jedoch bereits angegeben, dass sie nicht mehr interpretiert werden, es besteht laut VG auch kein ausreichendes Wiederholungsrisiko.

JB/LTO -Redaktionsteam

Zitiervorschlag

VG Berlin lehnt die Klage des Elternteils ab :. In: Legal Tribune Online, 26. Juni 2025, https://www.lto.de/persistent/a_id/57500 (Zugriff auf: 26. Juni 2025)


Informationen zum Zitiervorschlag

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