Da er eine 7.000 -Seiten -digitale Datei ausdrückte, bat ein Anwalt um die Erstattung der Kopienkosten von 1.820 Euro. Er machte jedoch seine Rechnung ohne den OLG Nürnberg, was entschied: Drucken war nicht erforderlich.
Ein Anwalt, der mehrere tausend Seiten einer digitalen Datei ausdrückt, ist nicht berechtigt, die Kosten für das Drucken zu bestimmen, wenn der Ausdruck der Datei nicht für die ordnungsgemäße Verarbeitung des Falls erforderlich war. Dies wurde vom höheren Regionalgericht (OLG) Nürnberg (Entscheidung von 25.09.2024, Az. WS 649/ entschieden24).
In diesem Fall ging es um einen Anwalt, der als Angeklagter als Angeklagter dargestellt wurde. Der Anwalt wurde digital von CDs, DVDs und Einsichten in das Justizportal bereitgestellt. Da er jedoch keinen Laptop hatte, kopierte er schnell die gesamte Datei-er machte insgesamt 5.240 Schwarz-Weiß-Kopien und 2.087 Farbkopien. Zu diesem Zweck beantragte der Verteidiger Kosten von 1.872 Euro.
Ping -Pong vor Gericht
Der Dokumentarfilm des Amtes des Regionalgerichts (LG) Weiden im oberen Palatinat (Id Off.) Es war der Meinung, dass der Fachmann nicht erstattet werden müsste. Er hatte nicht ausreichend gezeigt, dass der Dateiausdruck erforderlich war. Es reicht nicht aus, dass er darauf hinwies, dass er keinen Lapto hatP besessen und Die LG selbst arbeitete auch mit der Papierdatei Und Bisher wurden die elektronischen Handlungen in kriminellen Angelegenheiten noch nicht eingeführt. In jedem Fall gibt es aufgrund der Anzahl der hergestellten Kopien nur einen Betrag von 1.464,60 Euro – nämlich 803,50 Euro für die 5.240 Schwarz -Weiß -Kopien und 661,10 Euro für die 2.087 Farbkopien.
Andererseits erinnerte der obligatorische Verteidiger die richtige Erinnerung an den Speicher, wobei er nur die Kopierkosten in Höhe von 1.464,60 Euro beantragte. Die Rechtskrankenschwester hilft jedoch nicht der Erinnerung und legte die Berufung der Strafkammer des LG Weiden Idobf ein. vor. Der Anwalt gewährte dem Anwalt dann tatsächlich eine Dokument -Pauschalrate von mindestens 1,298,70 Euro.
Der Erfolg des Anwalts war jedoch nicht lange anlast: Der Bezirks -Revisor des LG war weniger großzügig und appellierte gegen die Feststellung des Dokuments flacher Beschwerde. Die OLG Nürnberg musste sich nun dafür entscheiden.
Ausdruck aufgrund der nicht angebotenen Digitalisierung
Laut OLG Nürnberg hat der Anwalt keinen Anspruch auf den Dokument -Pauschalsatz von 1.298,70 Euro, da der Ausdruck von 6.774 Seiten nicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Falls angeboten wurde.
Nur wenn die Produktion der Kopien und Drucke zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Falles in einzelnen Fällen angeboten wurde, ist der Ausdruck einer Gerichtsakte, die hier auf mehreren CD-ROM in mehreren CD-ROM gespeichert ist, nur erforderlich. Ein Anwalt, der die elektronische Handlung zum Ausdruck bringt, erfüllt er, obwohl er in digitaler Form ihm zur Verfügung steht, eine besondere Begründung und Ausbeutung, warum dies erforderlich sein sollte, wenn er den zusätzlichen Ausdruck benötigt.
Der Senat machte deutlich, dass es aufgrund der progressiven Digitalisierung aufgrund der progressiven Digitalisierung im Allgemeinen nicht erforderlich ist, eine Datei in elektronischer Form auszudrucken. Es ist zu erwarten, dass der Verteidiger zunächst mit Hilfe der elektronischen Handlungen in die Tatsachen arbeitet und nur auf dieser Grundlage entscheidet, ob und wenn dies aus besonderen Gründen ein Dateiausdruck für weitere Verteidigung erforderlich ist.
Einwände des Anwalts gelten nicht
In seiner Entscheidung weist die OLG auch darauf hin, dass Akten in kriminellen Angelegenheiten gemäß Abschnitt 32 (1) Satz 1 des Strafverfahrenskodex elektronisch durchgeführt werden können und DEs ist sogar ab 01.01.2026 obligatorisch. Darüber hinaus die Einführung die elektronische Gerichtsakte Nach BayeriBereits begonnen. „Dies resultiert daraus, dass der Umgang mit elektronischen Dateien jetzt im juristischen und legalen Berufsleben zu einem Alltag geworden ist“, sagte die OLG. Für die ordnungsgemäße Verarbeitung eines Falls ist es daher nicht mehr erforderlich, eine in elektronische Form verfügbare Datei auszudrucken. Es ändert sich nicht, dass die elektronische Einreichung für Anwälte nicht obligatorisch ist.
Auch im spezifischen Fall zeigt es nicht, dass laut OLG ein vollständiger oder teilweise Ausdruck der Dateien erforderlich war.
Der Einwand des Verteidigers, keinen Laptop zu entsorgen, erreicht nicht, da der Mangel an Geräten kein nachhaltiger Grund für den Ausdruck der Datei ist. Anwälte sind nach § 5 Professionelle Vorschriften für Anwälte verpflichten die sachlichen, Personal- und Organisationsanforderungen, die für ihre berufliche Praxis erforderlich sind. Dies enthält nun auch die technischen Geräte für die Verarbeitung elektronischer Dateien. Mit anderen Worten, Sie haben einen Laptop.
Laut OLG Nürnberg ist es auch kein Grund, dass es einem Anwalt leichter findet, mit seinem Klienten mit seinem Klienten Notizen mit seinem Klienten mit seinem Klienten Notizen zu machen. Einerseits sind auch Kommentare in elektronischen Dokumenten möglich. Andererseits könnte der Verteidiger dennoch handgeschriebene Notizen erstellen und die zugehörige Blattnummer der Datei notieren. Und selbst wenn der Ausdruck einzelner Handlungen in einzelnen Fällen erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht den Ausdruck der gesamten Datei mit über 7.000 Seiten.
Kein Argument der Waffengleichheit
Letztendlich stellt der OLG klar, dass der Ausdruck der elektronischen Handlungen aus Gründen gleicher Waffen nicht erforderlich war. Die Arbeit mit einer Papierdatei war einer elektronischen Datei nicht überlegen. Die elektronische Suchfunktion oder die Anhänge elektronischer Lesezeichen könnten die Dateiarbeiten, insbesondere in umfangreichen Verfahren, vereinfachen.
Das Die Arbeit mit elektronischen Dokumenten ist jetzt Teil des Alltags in Gerichten. Die Olg Düsseldorf hat es so gesehen – und das vor über zehn Jahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht die Erstattung von Druckkosten von 67.000 Euro abgelehnt.
EH/LTO Redaktionsteam
Zitiervorschlag
OLG Nürnberg bestritt die Erstattung von Kopierkosten :. In: Legal Tribune Online, 07.02.2025, https://www.lto.de/persistent/a_id/56536 (Zugriff auf: 07.02.2025)
Informationen zum Zitiervorschlag