Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur sogenannten Triage bei ärztlichen Behandlungen für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Zuweisung von Kapazitäten in Fällen, in denen die Ressourcen zu knapp sind. Zwei Verfassungsbeschwerden von Not- und Intensivmedizinern hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht mitteilte. (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23)
Triage-Urteil: Karlsruhe betont Berufsfreiheit für Ärzte
Die Beschwerde richtete sich unter anderem gegen eine darin geregelte Regelung Verbot einer nachträglichen Triage („ex post“) – das heißt, die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit wird abgebrochen, um einen Patienten mit einer besseren Prognose zu versorgen.
Das haben die Kläger gesehen ein Konflikt mit der Berufsethik: Den Ärzten wird die Möglichkeit genommen, im Notfall möglichst viele Menschen zu retten.
Gericht: Triage-Regelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht erläuterte die beanstandeten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. In der Begründung des Gerichts heißt es: „Der Bund hat für die angefochtenen Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz.“ Nach der entsprechenden Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sei auch der Eingriff der Bundesregierung in die Berufsfreiheit „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“.
Das wird es Eingriffe in die Berufsfreiheit der Ärztedie – im Rahmen der therapeutischen Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer medizinischen Behandlung schützt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Ende 2022 hat der Bundestag das Infektionsschutzgesetz um einige neue Regelungen ergänzt. Darum geht es der Fall einer Pandemiewenn zu wenige Kapazitäten für die Intensivbehandlung in der Intensivmedizin zur Verfügung stehen. Es wurde festgestellt, dass es allein auf die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit ankommt – und nicht beispielsweise auf das Alter, das Geschlecht oder etwaige Behinderungen.
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Die Karlsruher Richter betonten nun, dass der Bund keine gesetzlichen Vorgaben machen dürfe, die Auswirkungen auf die Vergabe medizinischer Ressourcen hätten nach einer Pandemie betreffen. (dpa, AFP, epd, KNA)
