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Hamburg. Im Tierpark Hagenbeck hat der erste Streik in der über 100-jährigen Geschichte des Traditionstierparks begonnen. Nach einer vierstündigen Auftaktkundgebung am Montag stürzten nach Angaben der Gewerkschaft IG BAU am Dienstag rund 30 Beschäftigte ab. Gestreikt hätten vor allem Beschäftigte, die nicht in der Tierpflege arbeiten, sagte Gewerkschaftssekretär Pascal Lechner der Deutschen Presse-Agentur. Die Zooleitung hat bisher nicht angeboten, die Forderung der IG BAU nach einem Haustarifvertrag zu verhandeln. Trotz des Streiks hält Hagenbeck den Zoo und das Tropenaquarium für Besucher geöffnet.
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Mit einem eigens für den Streik erstellten Notfalldienstplan will die Gewerkschaft sicherstellen, dass kein Tier durch unzureichende Pflege zu Schaden kommt. „Wichtig ist, dass während des Streiks alle Aktivitäten unterlassen werden, die für das Wohlergehen der Tiere nicht notwendig sind“, heißt es im Streikaufruf.
Zoo-Chef lehnt Verhandlungen ab
Der Tierpark Hagenbeck ist der einzige große Privatzoo in Deutschland und unterliegt daher im Gegensatz zu anderen großen öffentlichen Zoos keinem Tarifvertrag. Die IG BAU versucht seit Jahren, die Geschäftsführung zum Abschluss eines Betriebstarifvertrags zu bewegen, in dem beispielsweise Arbeitszeiten und Zuschläge sowie Urlaubstage, jährliche Sonderzahlungen und Kündigungsfristen tarifvertraglich geregelt sind. Um Druck auf Zoochef Dirk Albrecht auszuüben, organisierte die IG BAU im vergangenen Jahr einen Warnstreik im Tierpark Hagenbeck, der jedoch nur zwei Stunden dauerte.
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Albrecht weigerte sich bislang, mit der Gewerkschaft zu verhandeln. „Seit der Übertragung der Tarifforderung am 28. April 2022 wartet die IG BAU auf die Annahme von Terminen für Verhandlungen“, heißt es im Streikaufruf. Albrecht bekräftigte kürzlich, dass er „lediglich mit dem zuständigen Betriebsrat über eine neue Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer verhandeln will“.
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Allerdings sind Tarifverträge in Deutschland keine Sache der Betriebsräte. „Entgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein“, heißt es im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich.
RND/dpa
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