Die am Dienstag mit parlamentarischer Mehrheit beschlossene Gesetzesänderung definiert erstmals eine sogenannte Schrittgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde und legt diese in mehreren weiteren Paragraphen als Geschwindigkeitsbegrenzung für Verkehrsteilnehmer fest, die unter bestimmten Voraussetzungen Gehwege benutzen dürfen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dies dürfe aber nicht so verstanden werden, dass sich Fußgänger selbst an die Geschwindigkeitsbegrenzung von sechs Stundenkilometern halten müssten, erklärte Vazny nun. Zweck der Vorschrift ist der Schutz von Fußgängern: Daher dürfen sich alle Verkehrsteilnehmer, die beispielsweise als Skater, Roller- und E-Scooter-Fahrer oder Radfahrer Gehwege nutzen, nicht deutlich schneller fortbewegen als Fußgänger; also nur im Rahmen dieser als Richtwert festgelegten „Gehgeschwindigkeit“.
