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OLG: Falschparker müssen Schadensersatz zahlen

Amelia by Amelia
November 6, 2025
in Lokalnachrichten
OLG: Falschparker müssen Schadensersatz zahlen

Ein Mann meldet per App Falschparken – und schießt über das Ziel hinaus. Weil er den Passagier auch fotografiert hat, muss er nach Angaben des Oberlandesgerichts Dresden 100 Euro Schadensersatz und die gegnerische Anwaltskosten von über 600 Euro zahlen.

Ein Mann wollte eigentlich nur Falschparken anzeigen – und erhielt am Ende selbst Post vom Gericht: Sein Beweisfoto zeigte nicht nur das geparkte Auto, sondern auch den darin sitzenden Beifahrer. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) sah darin einen Datenschutzverstoß und verpflichtete ihn zur Löschung des Fotos, zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz und zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro (Beschluss vom 9. September 2025, Aktenzeichen 4 U 464/25).

Der Mann hatte ein seiner Meinung nach falsch geparktes Auto fotografiert und das Bild an „weg.li“ weitergeleitet – eine App, mit der Privatpersonen Parkverstöße dokumentieren und an Behörden weiterleiten können. Auf weg.li gibt es keine finanzielle Vergütung, dafür aber eine öffentlich einsehbare „Bestenliste“, auf der besonders aktive Nutzer gelistet sind.

An der Spitze steht unterdessen ein Nutzer namens „Motzi“, der letzten Monat 338 Anzeigen aufgegeben hat. Wer sich an den selbsternannten „Werbetreibenden Niclas“ erinnert fühlt, liegt nicht falsch: Mit demselben Hobby machte er Anfang 2024 Schlagzeilen. Damals Katharina Reisch LTO-Podcast „Die Rechtslage“ erklärt, ob solche Bürgeranzeigen strafrechtliche Relevanz haben.

Im Fall aus Sachsen war der Ordnungssinn allerdings etwas zu gründlich: Der Passagier zog vor Gericht – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Dresden entschied in zweiter Instanz, dass die Aufzeichnung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.

Keine Autorität, sondern eine Privatperson mit Handy und Ordnungssinn

Bevor sich das Gericht mit der Sache befasste, musste zunächst geklärt werden, welche Regelungen tatsächlich gelten. Was wann passiert, regelt in Deutschland eigentlich das Kunsturhebergesetz (KUG). Personenporträts werden ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht. Gemäß Art. 85 Abs. Gemäß Art. 2 DSGVO kann nationales Recht wie das KUG sogar Vorrang vor der DSGVO haben – allerdings nur, wenn die Aufnahmen zu journalistischen Zwecken erfolgen.

Da es sich bei der Beklagten jedoch nicht um einen Reporter, sondern um einen engagierten Privatmann handelte, kam das KUG nicht zur Anwendung. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird, findet keine Anwendung: Die DSGVO habe hier Vorrang, stellt das Oberlandesgericht klar – und sie gilt nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO stets, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei handelt es sich um Informationen, mit denen eine Person identifiziert oder identifizierbar gemacht wird. Dazu gehört natürlich auch ein Gesicht auf einem Foto.

Allerdings gilt die Regelung nicht immer: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO eine rein private oder familiäre Nutzung – etwa Urlaubsfotos – ausschließt und Art. 2 Abs. 2 lit.

Beide Ausnahmefälle lägen hier nicht vor, stellte das OLG klar. Der Angeklagte war weder auf einer Familienfeier noch im Polizeidienst; Er agierte lediglich als Privatperson mit Smartphone und Sinn für Ordnung. Und da auf dem Foto der Passagier inklusive Ort, Zeit und anderen Metadaten deutlich zu sehen war, wurde auch der Geltungsbereich eröffnet. Der Senat erläuterte, dass bereits das Hochladen über die App „weg.li“ eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO darstellt.

Kein öffentliches Interesse, kein berechtigtes Interesse

Der Mann versuchte, sein Handeln mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu rechtfertigen – also mit der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe. Denn die Anzeige von Parkverstößen kann dem Gemeinwohl dienen.

Das Oberlandesgericht Dresden vertrat eine differenziertere Auffassung: Die Regelung greife nur dann, wenn die öffentliche Aufgabe durch einen Rechtsakt ausdrücklich dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Wer aus eigener Initiative handelt, erfüllt keine staatliche Aufgabe, auch wenn das Ergebnis ähnlich sein mag. Der Senat ließ offen, ob Bürgermeldungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen könnten. Im konkreten Fall spielte dies keine Rolle: Da es sich bei der Beklagten um eine Privatperson und nicht um einen Amtsträger handelte, ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Auch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt, half ihm nicht weiter. Das Gericht führte aus, dass die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ein solches Interesse darstellen könne – dies höre jedoch dort auf, wo die Grundrechte der Betroffenen überwiegen.

Privatsphäre geht vor Parkmoral

Entscheidend ist hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild (Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Der Passagier wurde ohne sein Wissen fotografiert, in einer Situation, die eindeutig im privaten Bereich stattfand. Der Eingriff ist daher besonders schwerwiegend – zumal der Kläger im Fahrzeug saß, sich also nicht im öffentlichen Raum bewegte und mit dem Parkverstoß nichts zu tun hatte.

Zu Gunsten der Beklagten ließe sich argumentieren, dass die Meldung von Verstößen grundsätzlich im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens liege. Ob dies auch für Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstöße gilt, ließ das OLG offen. Im Ergebnis ist die Bilanz klar: Das Schutzinteresse des Passagiers überwiegt deutlich die Risiken.

Darüber hinaus hätte der Angeklagte den Parkverstoß auch ohne erkennbares Gesicht dokumentieren können – etwa mit einem Foto von hinten oder aus größerer Entfernung. Damit verstieß er gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), der vorschreibt, nur so viele personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie unbedingt erforderlich sind.

Löschung, Entschädigung – und eine kleine Lektion für die Zukunft

Der Kläger könnte daher sowohl die Löschung des Fotos (Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als auch 100 Euro Schadensersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) verlangen.

Unter Löschung versteht das Gericht mehr als nur die Entfernung eines Links. Gelöscht wird nur, was wirklich verschwunden ist – auch auf Smartphones, Computern und in Backups. Der Angeklagte gab an, das Foto sei „wahrscheinlich“ gelöscht worden – das habe den Senat wenig überzeugt.

Das Gericht sprach zudem 100 Euro Schadensersatz zu – nicht wegen Missbrauchs der Daten, sondern weil der Kläger rund eineinhalb Jahre lang die Kontrolle darüber verloren hatte. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann allein dieser Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen. Laut Oberlandesgericht seien 100 Euro „angemessen, aber auch ausreichend“.

Der Falschparker muss nun auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen. Bei einem Gegenstandswert des Löschungsanspruchs von 5.100 Euro betragen diese 627,13 Euro. Am Ende war der Versuch, Ordnung zu schaffen, vermutlich teurer als jedes Ticket jemals gewesen wäre.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Vom stellvertretenden Sheriff zum Datensünder: . In: Legal Tribune Online, 6. November 2025, https://www.lto.de/persistent/a_id/58553 (abgerufen am: 6. November 2025)


Informationen zum Zitiervorschlag

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