Es wird eine erneute Prüfung der Beschwerde angeordnet
Kläger erringt Etappensieg im Streit um Rundfunkbeitrag
15. Oktober 2025, 16:49 Uhr
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Eine Frau wehrt sich vor Gericht gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren. Sie argumentiert, dass das Programm weder ausgewogen noch vielfältig sei. Der Kläger scheitert vor den Vorinstanzen. Das Bundesverwaltungsgericht hob das letzte Urteil im Berufungsverfahren auf. Es bleibt unklar, wie es weitergeht.
Der Streit um den Rundfunkbeitrag wird weiterhin die Gerichte beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München erneut mit der Klage einer Bayerin befassen muss, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen wollte. Am Ende könnte die Beitragspflicht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Allerdings ist der Weg dorthin nach dem Leipzig-Urteil steinig.
Die Klägerin wehrt sich gegen die Zahlung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022. Sie hatte geltend gemacht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verletze seinen gesetzlichen Auftrag, weil das Programm weder ausgewogen noch vielfältig sei. Allerdings betonten die Bundesrichter, dass die Hürden für den Nachweis – und damit der möglichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags – hoch seien. Die Klage wurde in den unteren Instanzen abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag im Jahr 2018 grundsätzlich bestätigt. Der individuelle Vorteil für die Nutzer liegt in der Empfangsmöglichkeit der Sender, die den Beitrag rechtfertigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie tatsächlich ARD, ZDF oder Deutschlandradio sehen oder hören.
Allerdings muss das Programm daher so gestaltet sein, dass der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt wird. Dieser Auftrag besteht darin, objektiv und unparteiisch zu berichten und dabei Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu berücksichtigen.
Gerichte sollten die Möglichkeit haben, die Programmvielfalt zu prüfen
Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2018 keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertige, sagte der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Ingo Kraft. „Ob sich in der Zwischenzeit etwas geändert hat, muss der Richter beurteilen, ohne dass die Sender diesbezüglich einen Spielraum haben.“ Deshalb muss sich der VGH in München erneut damit befassen.
Allerdings stellten die Bundesverwaltungsrichter hohe Ansprüche. Es müsse „ein krasses Missverhältnis zwischen Steuerbelastung und Programmqualität“ bestehen. Um dies zu überprüfen, muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren berücksichtigt werden. Wissenschaftliche Berichte müssen „ausreichende Beweise für offensichtliche und regelmäßige Defizite“ des Programms liefern.
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht?
Kommt der VGH auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, muss die Beitragspflicht erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden. „Allerdings erscheint es derzeit auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Eingaben äußerst zweifelhaft, ob der Kläger eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erreichen kann“, sagte Kraft.
Der Anwalt des Klägers sagte, das Urteil sei ein Erfolg. Dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, die Programmvielfalt zu prüfen, ist eine gute Nachricht für den Rechtsschutz der Bürger. Die Hürden sind zu Recht hoch, denn die Rundfunkfreiheit ist ein hohes Gut.