Er soll in Krisenzeiten tagen und Strategien für bedrohliche Situationen entwickeln: Der Nationale Sicherheitsrat ist zu seiner ersten Sitzung zusammengekommen. Er begann seine Arbeit mit einer Resolution gegen Russland.
Der neu gegründete Nationale Sicherheitsrat der Bundesregierung tagte zum ersten Mal. In seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz von Bundeskanzler Friedrich Merz beschloss der Sicherheitsrat einen ressortübergreifenden Aktionsplan zur Abwehr hybrider Bedrohungen. Das teilte Regierungssprecher Stefan Kornelius mit. Damit reagiere die Bundesregierung „auf die zunehmende Zahl und Intensität hybrider Bedrohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere aus Russland“.
Der Aktionsplan beinhalte unter anderem Maßnahmen im Bereich der Spionageabwehr und des Schutzes kritischer Infrastruktur, erklärte der Sprecher. Hierzu zählen beispielsweise Kraftwerke, Wasser- und Stromleitungen sowie Gas- und Ölpipelines. Einzelheiten des Plans wurden nicht veröffentlicht; Der Ausschuss tagt im Geheimen.
Ein weiteres Thema waren die strategischen Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen. Die Bundesregierung wolle „bis Ende des Jahres einen Aktionsplan zur Diversifizierung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Rohstoffversorgung entwickeln“, sagte der Sprecher. Dabei geht es um Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Lagerhaltung und Stärkung des heimischen Bergbaus.
Zwei Ausschüsse fusionieren
In ihrem Koalitionsvertrag einigten sich CDU, CSU und SPD auf die Bildung eines Nationalen Sicherheitsrats, in dem der bisherige Bundessicherheitsrat, der vor allem zu Fragen des Rüstungsexports tagte, und das Sicherheitskabinett zusammengeführt werden sollten. Der Rat soll – so heißt es in seiner Geschäftsordnung – „als zentrales Gremium für die Entscheidungsfindung der Bundesregierung in übergreifenden Fragen der nationalen Sicherheit“ fungieren.
Das Gremium soll in Krisenzeiten tagen, aber auch Strategien für bedrohliche Situationen entwickeln. Der Rat tagt grundsätzlich im Geheimen. Ob die Öffentlichkeit im Nachhinein über die Versammlung informiert wird, wird im Einzelfall entschieden.
Veränderte Bedrohungslage
Union und SPD begründeten die Festlegung im Koalitionsvertrag damit, dass die sicherheitspolitischen Risiken komplexer geworden seien. Beispielsweise hat das aggressive Verhalten Russlands die Bedrohungslage nachhaltig verändert. Deshalb sollten Fragen der Sicherheitspolitik an einer zentralen Stelle im Bundeskanzleramt gebündelt werden – und nicht im kleinteiligen Krisenmanagement verschiedener Ministerien und Behörden untergehen.
Den Vorsitz übernimmt die Kanzlerin
Bundeskanzler Merz leitet den Nationalen Sicherheitsrat. Weitere Mitglieder sind die Minister für Finanzen, Auswärtiges, Verteidigung, Inneres, Justiz, Wirtschaft, Entwicklung, Digitales und der Chef des Bundeskanzleramts. Bei Bedarf sollen weitere Mitglieder der Bundesregierung hinzugezogen werden.
Auch Vertreter der deutschen Sicherheitsbehörden können teilnehmen. Neu sollen auch Vertreter der Bundesländer beteiligt werden können – ebenso wie Vertreter anderer Länder, der Europäischen Union oder der NATO.
Der Gründung des Rates gingen jahrelange Debatten voraus. Dies wurde bereits vor 20 Jahren in der ersten Regierung von Bundeskanzlerin Angela Merkel diskutiert, und auch die Ampel-Regierung dachte über solche Pläne nach. Letztlich scheiterten diese stets an Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Kanzleramt und dem Auswärtigen Amt, das vom kleineren Koalitionspartner geführt wurde und eine Übertragung seiner Kompetenzen auf das Kanzleramt befürchtete. In der Regierung Merz gibt es solche Rivalitäten nicht: Das Kanzleramt und das Auswärtige Amt werden beide von der CDU geführt.
Kann der Sicherheitsrat konkrete Entscheidungen treffen?
In der Regel trifft der Ausschuss nach seiner Geschäftsordnung „Vorentscheidungen oder bereitet die einschlägigen politischen Entscheidungen des Bundeskanzlers oder der Bundesregierung vor“. Er kann jedoch auch „eine endgültige Entscheidung treffen, soweit nicht eine Entscheidung der Bundesregierung nach dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz erforderlich ist.“
