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Mit der neuen Grundsicherheit kommt die fiktive Unzugänglichkeit

Elke by Elke
November 4, 2025
in Lokalnachrichten
Mit der neuen Grundsicherheit kommt die fiktive Unzugänglichkeit
Lesezeit 3 Minuten

Mit der geplanten Neuregelung der sogenannten „fiktiven Nichtverfügbarkeit“ werden ausbleibende Termine bei der Behörde künftig weitreichende Folgen haben. Wer einen vom Jobcenter vereinbarten Termin nicht wahrnimmt, gilt rechtlich als „unerreichbar“.

Diese Fiktion würde zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs führen – einschließlich der Grundsicherung, der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der vom Staat übernommenen Krankenversicherungsbeiträge.

Eine Nachheilung durch spätere Mitwirkung ist – anders als § 67 SGB I – ausdrücklich nicht vorgesehen.

Was ist mit „fiktiver Nichtverfügbarkeit“ gemeint?

„Faktische Nichtverfügbarkeit“ bedeutet, dass die Verwaltung rechtlich so tut, als sei eine Person nicht erreichbar, um grundlegende Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, auch wenn die tatsächlichen Gründe für die Abwesenheit unbekannt oder unterschiedlich sein können.

Der Status entsteht allein durch das Versäumen eines Termins, etwa einer Beratung oder einer Mitwirkungshandlung. Sie führt nicht zu einer vorübergehenden Kürzung, sondern zum vollständigen Wegfall des Anspruchs, solange die Fiktion fortbesteht.

Brechen Sie mit dem Prinzip der nachträglichen Beteiligung

Bisher galt im Sozialverwaltungsrecht der Grundsatz, dass mangelnde Mitwirkung – wenn sie nachgeholt wird – eine rückwirkende Gewährung von Leistungen ermöglichen kann. § 67 SGB I trägt diesem Gedanken Rechnung, indem er die Wiederherstellung des Leistungsanspruchs des Bürgers bei späterer Nacherfüllung der versäumten Handlung ermöglicht.

Die neue Verordnung bricht mit diesem Grundsatz. Wer den Termin versäumt, kann den Anspruch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgewinnen; der Dienstausfall bleibt für den betreffenden Zeitraum bestehen. Dadurch verlagert sich das Risiko behördlicher Fristen und Terminsituationen vollständig auf die Leistungsberechtigten.

Verfassungsrechtlich mehr als fragwürdig

Die vorgeschlagene Ausgestaltung steht im Spannungsfeld zu den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zur Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen in der Grundsicherung.

Das Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) formulierte hohe Anforderungen an Grundrechtseingriffe, insbesondere an die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums, an Härtefallklauseln und an die Möglichkeit der Sanktionsbeendigung.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sehen in der fiktiven Unzugänglichkeit einen Versuch, die damaligen Leitplanken tatsächlich zu untergraben, indem nicht ein schrittweiser Abbau, sondern ein völliger Rückzug vorgesehen und eine spätere Heilung ausgeschlossen wird.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht geht es vor allem um die Frage, ob eine vollständige Abschaffung der Leistungen zum Lebensunterhalt ohne wirksame Härtefallprüfung und ohne rückwirkende Rechtsbehelfe mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar wäre.

Praktische Konsequenzen: Von der Miete bis zur Krankenversicherung

Die unmittelbaren Folgen eines „unerreichbar“-Status wären drastisch. Ohne regelmäßige Leistungen gibt es keine Mittel für den Lebensunterhalt. Werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt, drohen Mietrückstände und Kündigungen, insbesondere bei ohnehin knappen Budgets.

Besonders heikel ist die Frage der Versicherung im Krankheitsfall: In Deutschland besteht Versicherungspflicht; Dennoch deckt die Grundsicherung in der Regel die Beiträge für gesetzlich oder privat Versicherte ab.

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Fällt dieser Schutz weg, entstehen Beitragsschulden oder es gilt ein Nottarif in der privaten Krankenversicherung.

Tatsächlich kommt es auch bei Fortbestehen der formellen Mitgliedschaft zu Versorgungslücken, bürokratischen Hürden und Schuldenrisiken. Die pauschale Grundsatzformel, dass niemand obdachlos werden soll, hält unter diesen Rahmenbedingungen einer realistischen Betrachtung nicht stand.

Wer ist besonders gefährdet?

Von der Regelung wären insbesondere Leistungsberechtigte betroffen, die ohnehin Schwierigkeiten mit dem Kontakt zu den Behörden haben. Dazu gehören Menschen mit akuten oder chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen, Angststörungen oder Suchterkrankungen, Menschen mit Behinderungen, Menschen ohne festen Wohnsitz, Menschen in instabilen Lebenssituationen sowie Menschen mit Sprach- und Bildungsbarrieren.

Auch Alleinerziehende mit Betreuungsengpässen, Schichtarbeiter in prekären Arbeitsverhältnissen und Menschen ohne digitale Erreichbarkeit laufen Gefahr, Termine zu verpassen. Für sie kann bereits ein verpasster Brief, eine falsche Zustellung oder ein kurzfristiger Kliniktermin ihre Existenz ruinieren.

Verwaltungsrealität: Lieferung, Dokumentation, Fehlerquellen

Die Praxis des Performance Managements ist fehleranfällig. Zustellprobleme, Adressänderungen, gemeinsame Postfächer, Übertragungsfehler oder unklare Rechtsfolgen sind keine Seltenheit.

Wird die Nichterreichbarkeit vorgetäuscht, obwohl die Person objektiv erreichbar wäre, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr.

Ohne rückwirkende Heilung steigt der Druck, jeden Fehler der Verwaltung oder Postzustellung durch ein Eil-Rechtsschutzverfahren korrigieren zu lassen – ein Weg, der Zeit, Wissen und Stabilität erfordert, die sich besonders gefährdete Gruppen oft nicht leisten können.

Vom „Fördern und Fordern“ zur sanktionszentrierten Kontrolle

Anhalt sieht darin einen Wandel vom Prinzip des „Förderns und Forderns“ hin zu einer sanktionszentrierten Steuerung, deren Hauptwirkung Abschreckung und Kontrolle ist. Vor diesem Hintergrund gerät die öffentlich geäußerte Aussage, niemand werde obdachlos werden, unter Rechtfertigungsdruck. „Die gesetzlich vorgeschriebene Totalausfallrente – auch wenn sie formal vorübergehend ist – kann tatsächlich Obdachlosigkeit, Verschuldung und gesundheitliche Risiken begünstigen“, sagte Anhalt.

Rechtsschutzmöglichkeiten und offene Fragen

Gegen belastende Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage beim Sozialgericht; Bei Beeinträchtigung der Lebenssituation kann einstweiliger Rechtsschutz in Betracht gezogen werden.

Ob diese Instrumente dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes bei Ausschluss einer rückwirkenden Heilung genügen, bleibt eine zentrale Streitfrage.

Praktische Härtefallregelungen, klare Vorgaben zur Aufklärung über Rechtsfolgen, nachweisbare Kontaktversuche, großzügige Entschuldigungsgründe und eine frühzeitige aufsuchende Sozialarbeit wären ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um unverschuldete Versäumnisse zu vermeiden.

Fazit: Hohe Risiken für das Existenzminimum

Die fiktive Nichtverfügbarkeit markiert einen Paradigmenwechsel: Aus einer an Partizipation geknüpften, aber heilbaren Leistungsbeziehung wird ein System, in dem eine Terminüberschreitung zum abrupten Ende der Existenzsicherung führt. Verfassungsrechtlich steht das Vorhaben auf wackeligen Beinen; Sozialpolitisch besteht die Gefahr einer Verschärfung der Armutssituation. Vor allem die Schwächsten würden die Hauptlast tragen.

Damit die Grundsicherung ihrem Namen alle Ehre macht, bedarf es genau definierter, verhältnismäßiger und heilbarer Instrumente – nicht Automatismen, die das Existenzminimum aufgrund bloßen Verdachts entziehen.

  • Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und arbeitet hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Rehabilitationssport für Menschen mit Schwerbehinderung. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und der Gesundheitsprävention. Sie ist in der Beratung für Arbeitslose und Behinderte tätig.

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