Ein empfohlener Schutz für Babys vor Atemwegserkrankungen durch den Erreger RSV ist nun zu Lasten der Krankenkassen möglich. Das teilte der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nach der Verabschiedung von Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit der Leistung für Ärzte mit.
Hintergrund ist eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die seit Samstag einen Anspruch auf eine einmalige Immunisierung mit dem Antikörpermedikament Nirsevimab für Neugeborene und Säuglinge unter einem Jahr unabhängig von Risikofaktoren festlegt. Sie greift damit eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) von Ende Juni auf.
Viele Säuglinge sind von RSV-Infektionen betroffen
Eine Infektion mit dem Respiratorischen Synzytialvirus (RSV) ist eine häufige Ursache für Erkrankungen der unteren Atemwege bei Babys. Nach Angaben der Robert Koch-Institut (RKI) werden deshalb rund 25.000 Säuglinge stationär behandelt. Rund 200.000 Säuglinge mit RSV werden ambulant behandelt. Die Übertragung des Virus erfolgt über Tröpfchen.
Der Sprecher des GKV-Spitzenverbandes, Florian Lanz, sagte der Deutschen Presse-Agentur, der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens sei es gelungen, in kürzester Zeit und rechtzeitig vor der kalten Jahreszeit eine Lösung zum Schutz der Kleinen zu finden. „Damit tragen wir dazu bei, Neugeborene und Säuglinge vor schweren RSV-Erkrankungen zu schützen und ein erhöhtes Betreuungsaufkommen in Arztpraxen und Krankenhausstationen zu vermeiden.“
Empfohlene Impfzeiträume
Babys, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison erhalten, erklärte das Ministerium – idealerweise von September bis November. Babys, die zwischen Oktober und März geboren werden, sollten es so bald wie möglich nach der Geburt erhalten – idealerweise in der Geburtsklinik oder spätestens innerhalb der ersten Lebenswoche.
Neugeborene und Säuglinge können sich nach Angaben der GKV ab sofort im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Praxis vorbeugend schützen lassen. In Krankenhäusern ist dies ab 1. Oktober routinemäßig möglich, in vielen Kliniken ist die RSV-Prophylaxe bereits abrechnungsfähig.
Injektion zur Vorbeugung schwerer Fälle
Wie das Ministerium in dem Entwurf erläutert, soll der umfassende Anspruch auf RSV-Schutz schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und sogar Todesfälle bei Neugeborenen und Säuglingen verhindern. Zugleich sollen Engpässe und Überlastungen in Kinder- und Jugendarztpraxen und -kliniken vermieden werden, wie sie zuletzt bei RSV-Wellen auftraten.
Husten, Niesen und Fieber
Bei Kindern äußert sich eine RSV-Infektion meist zunächst in Form von Schnupfen und Appetitlosigkeit. Der Rachenraum kann entzündet sein. „Es folgen Husten und Niesen, häufig tritt auch Fieber auf“, schreibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Webseite. Möglich sind in der Folge Bronchitis und Lungenentzündung. In schweren Fällen kann eine künstliche Beatmung notwendig sein.
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