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Hitlergruß-Collage: AfD-Politiker Bystron verurteilt

Elke by Elke
Oktober 18, 2025
in Lokalnachrichten
Hitlergruß-Collage: AfD-Politiker Bystron verurteilt

Der AfD-Politiker Petr Bystron wird wegen der Verwendung von Nazi-Kennzeichen verurteilt. Er postete eine Montage von Angela Merkel und Bettina Wulff mit ausgestreckten Armen. Die Rechtsprechung kennt solche Provokationen kaum.

Das Landgericht (AG) München hat den AfD-Politiker Petr Bystron wegen der Verbreitung einer Fotomontage in sozialen Medien zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Europaabgeordnete muss 90 Tagessätze à 125 Euro zahlen, also insgesamt 11.250 Euro. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Versammlung um einen Hitlergruß, weshalb Bystron wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86, 86a StGB verurteilt wurde.

Demnach ist die Verbreitung nationalsozialistischer Symbole, Gesten und Parolen streng tabu. Es ist nicht nur eine Straftat, eine solche Geste selbst auszuführen; Auch die Weiterverbreitung eines Bildes der Geste ist verboten. Ausnahmen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gelten nur in begrenzten Fällen, beispielsweise bei der politischen Aufklärung, für die Presse oder bei eindeutig satirischer Verwendung. Allerdings wenden die Strafgerichte dies eng an.

Bystron teilte die Versammlung 2022 auf seinem Twitter-Account. Unter anderem waren Altkanzlerin Angela Merkel und Bettina Wulff, die Ehefrau des ehemaligen Bundespräsidenten, mit erhobenem Arm und ausgestreckter Hand zu sehen. Der entscheidende Richter hielt es für erwiesen, dass Bystron mit der Darstellung den Hitlergruß verbreitet habe, „insbesondere durch die Komposition der Fotos“, sagte die Richterin am Freitag in ihrer Begründung.

Verteidiger präsentiert Star-Deckung

Bystron teilte die Collage anlässlich der Entlassung des damaligen ukrainischen Botschafters in Deutschland, Andrij Melnyk – mit der Überschrift: „Bye, bye Melnyk! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“

Sein Verteidiger Peter Solloch gab in der Verhandlung am Freitagmorgen zu, dass der AfD-Politiker den Beitrag selbst verfasst habe. Allerdings sprach er von einem Vorgang mit „politischem Hintergrund“, bei dem die Person, die den rechten Arm ausstreckte, wichtiger sei als die Geste selbst. Als Beweismittel hatte der Anwalt Aufnahmen anderer politisch aktiver Personen mitgebracht, auf denen diese den Arm hoben.

Darunter war ein Cover des Nachrichtenmagazins Stern aus dem Jahr 2017, das ein computergeneriertes Bild von Donald Trump beim Hitlergruß zeigt, sowie ein Foto von Elon Musks ausgestrecktem rechten Arm bei Trumps Amtseinführung. Dies wird von vielen auch als bewusst provokativer Hitlergruß gewertet.

Die Rechtsprechung ist streng

Eine solche Wiedergabe von NS-Symbolen kann unter die in § 86 Abs. 4 StGB genannten Ausnahmen für politische Bildung, Kunst, Wissenschaft oder Presseberichterstattung fallen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung von einem ungeschriebenen Tatausschluss für Fälle aus, in denen der Schutzzweck der Regelung nicht beeinträchtigt wird, weil durch die Äußerung oder Geste kein Wiederaufleben der NS-Symbolik droht.

Alle diese Ausnahmen werden jedoch restriktiv gehandhabt. Wer nicht in der Presse steht oder sich einer anerkannten Kunstform bedient – ​​etwa den Themenwagen beim Karnevalsumzug –, läuft Gefahr, eine Straftat zu begehen. Der Umstand, dass der Äußernde lediglich staatliches Handeln provozieren oder kritisieren will, reicht nicht aus, um eine Strafbarkeit auszuschließen. Aus der Stellungnahme selbst muss eindeutig eine ablehnende Haltung gegenüber der NS-Ideologie hervorgehen.

So befand das Kammergericht im vergangenen Jahr einen Kritiker von Corona-Maßnahmen für schuldig, ein Hakenkreuz auf einer Mund-Nasen-Bedeckung angebracht zu haben. In einem anderen Fall projizierten Aktivisten des Zentrums für politische Schönheit Elon Musks Hitlergruß-Geste auf die Außenwand der Tesla-Fabrik in Brandenburg. Nach Ansicht des Frankfurter Strafrechtsprofessors Matthias Jahn ist auch hier eine Strafbarkeit nach § 86a StGB trotz der eindeutig erzieherischen Absicht denkbar. „Die Strafjustiz wird zum Akteur, der über den Stock springt“, sagte Jahn LTODoch aufgrund der strengen Standards bleibt ihr oft keine andere Wahl. Auch in diesem Fall wurde Strafanzeige erstattet.

Bystron erscheint nicht zur Anhörung

Im Vorfeld des Prozesses äußerte Bystron selbst seine Verwunderung darüber, dass die Justiz für „solche parteipolitischen Spielchen“ missbraucht werden könne. Das Verfahren diente dazu, ihn im Europawahlkampf zu „diskreditieren“. Er erschien am Freitag nicht vor Gericht, sondern ließ sich von seinem Verteidiger mit Sondervollmacht vertreten. Der Grund dafür blieb zunächst unklar.

Das Urteil des Gerichts blieb etwas hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft zurück. Dieser hatte eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen gefordert, womit die Vorstrafe im Strafregister aufgetaucht wäre. Mit 90 Tagessätzen blieb das Gericht genau unter der Schwelle, die hierfür erreicht werden müsste.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bystron und sein Verteidiger haben eine Woche Zeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

mk/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

11.250 Euro Bußgeld: . In: Legal Tribune Online, 17. Oktober 2025, https://www.lto.de/persistent/a_id/58411 (abgerufen am: 18. Oktober 2025)


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