Das Landgericht Koblenz bestätigte die einstweilige Verfügung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen 1&1 wegen Irreführung. Im Verfügbarkeitstest auf seiner Website stellte der Internetprovider die Verfügbarkeit von Glasfaser positiv dar, auch wenn tatsächlich nur DSL-Anschlüsse über Kupferleitungen verfügbar waren.
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Das Angebot des Internetproviders ließ darauf schließen, dass bei einem positiven Prüfergebnis ein vollwertiger Glasfaseranschluss an der Adresse vorhanden sei, so die Verbraucherzentrale. Gleichzeitig werde „der Eindruck erweckt, dass die angebotenen Tarife die Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude oder zur Wohnung verlängern würden.“ „Tatsächlich beziehen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen ‚Vectoring-Anschluss‘ (FTTC – Fiber to the Curb), bei dem Glasfaserkabel nur bis zum Verteilerkasten verlegt werden und der letzte Abschnitt ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt.“
Mit dem als „1&1 Glasfaser DSL“ beworbenen Tarif wird die letzte Meile weiterhin über ein Kupferkabel geführt, das nur klassisches DSL bietet. „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucher. Verbraucher dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Versprechen zum Abschluss eines Vertrags überredet werden“, sagte Ramona Pop, Vorstandsmitglied des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.
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Nach Angaben der Verbraucherzentrale enthielt das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 versteckte Hinweise, dass es sich bei dem Angebot „Glasfaser-DSL“ nicht um einen echten Glasfasertarif handele. Das Gericht war jedoch überzeugt, dass dies nicht ausreiche, um die Irreführung der Verbraucher zu beseitigen.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.09.2025 mit dem Aktenzeichen 3 HK O 69/24 ist noch nicht rechtskräftig. 1&1 hat bereits Berufung eingelegt (Az. 9 U 990/25).
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(afl)