Ein Hund entkam, bevor er in das Flugzeug verladen wurde, und konnte nicht wieder eingefangen werden. In einem solchen Fall richtet sich die Entschädigung nach dem Betrag für einen verlorenen Koffer.
Passagiere erhalten eine Entschädigung für verlorene Koffer. Aber was bekommen sie für verlorene Haustiere? Über diese Frage hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Klage wurde von einer Frau eingereicht, die 2019 mit ihrem Hund von Buenos Aires nach Barcelona fliegen wollte.
Allerdings durfte die Hündin aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts nicht in der Flugkabine mitfliegen. Also übergab die Frau ihren Hund der Fluggesellschaft. Dieses sollte der Hund mittels einer Transportbox in den Frachtraum des Flugzeugs bringen. Auf dem Weg zum Flugzeug gelang es der Hündin jedoch, sich aus der Transportbox zu befreien und konnte nicht mehr eingefangen werden.
EuGH gibt Fluggesellschaft Rechts
Der Hundebesitzer forderte daraufhin von der Fluggesellschaft 5.000 Euro Entschädigung. Die Fluggesellschaft war jedoch der Meinung, dass die Ansprüche der Frau zu hoch seien. Nach der hier relevanten „Montreal-Konvention“ gibt es eine maximale Entschädigung von rund 1.600 bis 1.700 Euro für verlorenes Gepäck. Nach Angaben der Fluggesellschaft handelt es sich bei dem Hund rechtlich um nichts anderes als ein verlorenes Gepäckstück.
Das sieht auch der Europäische Gerichtshof so. Auch Tiere sind nach EU-Recht „fühlende Wesen“ (Artikel 13 AEUV). Das heißt aber nur, dass bei der Förderung auch auf deren Wohlergehen Rücksicht genommen werden muss. Bei Verlust werden sie rechtlich wie verlorenes Gepäck behandelt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein Hundehalter vor dem Flug – ggf. gegen Zahlung eines Zuschlags – mit der Fluggesellschaft eine höhere Entschädigung vereinbart hat. Das hat der Hundehalter hier jedoch nicht getan.
Aktenzeichen: C-218/24