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EuGH-Urteil: Strenges Verfahren bei Massenentlassungen bleibt bestehen

Amelia by Amelia
Oktober 30, 2025
in Lokalnachrichten
EuGH-Urteil: Strenges Verfahren bei Massenentlassungen bleibt bestehen

Stand: 30. Oktober 2025 15:22 Uhr

Das höchste Gericht der EU stellt klar: Bei Massenentlassungen bleiben die strengen Formvorschriften des EU-Rechts bestehen. Unter deutschen Arbeitsrechtsanwälten gab es zuletzt Diskussionen über eine Lockerung der Regeln.

Christoph Kehlbach

Massenentlassungen kommen immer wieder vor: etwa wenn Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten oder Wirtschaftskrisen ganze Branchen unter Druck setzen. Dann entlassen Unternehmen viele Mitarbeiter auf einmal.

Was das europäische Recht verlangt

Nach EU-Recht, genauer gesagt der EU-Massenentlassungsrichtlinie, müssen Unternehmen die zuständige Behörde vorab informieren, wenn sie Mitarbeiter in großem Umfang entlassen wollen. In Deutschland ist dies die Bundesagentur für Arbeit. Auch der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung im Unternehmen muss vorab einbezogen werden.

Eine solche Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung kann erst wirksam werden, wenn seit dem Eingang der Mitteilung über die geplanten Entlassungen bei der Agentur für Arbeit 30 Tage vergangen sind. Die Idee hinter dieser Forderung: In solchen Fällen werden die Arbeitsagenturen übermäßig belastet; Sie müssen sich plötzlich um viele neue Arbeitssuchende kümmern. Sie sollte in der Lage sein, sich auf diese bevorstehende Arbeitsbelastung vorzubereiten.

Ansonsten ist die Kündigung unwirksam

Die entscheidende Frage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) war, welche Folgen solche Kündigungen hätten, wenn ein Unternehmen sie nicht zuvor der Agentur für Arbeit gemeldet hätte. Bisher vertrat das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht die Auffassung, dass Massenentlassungen unwirksam seien, wenn ihnen keine entsprechende Mitteilung an die Agentur für Arbeit vorausgegangen sei.

Die Folge: Das jeweilige Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt. Es muss daher erneut gekündigt werden – unter Berücksichtigung aller einzelnen Kündigungsfristen. Das Gesetz macht die Kündigungsfristen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig. Ein Mitarbeiter, der seit zwei Jahren im Unternehmen ist, hat eine kürzere Kündigungsfrist als sein Kollege, der seit 20 Jahren dort arbeitet.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die unterbliebene Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit tatsächlich zur EU-rechtlichen Nichtigkeit der Kündigungen führen muss. Weder im EU-Recht noch im deutschen Kündigungsschutzgesetz ist eine konkrete Sanktion vorgesehen.

Geplante Änderung der Rechtsprechung

Ein Senat am Bundesarbeitsgericht plante, die bisherige strenge Rechtsprechung aufzugeben. Anlass war der Fall einer Pilotin, die zusammen mit anderen von ihrem Arbeitgeber, einer insolventen Fluggesellschaft, entlassen wurde.

Auf die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung muss verzichtet werden, da es bei den Regelungen nicht um den Arbeitnehmerschutz geht. Dies würde es dem Arbeitgeber „dauerhaft untersagen, (…) die beabsichtigten Kündigungen zum gewünschten Zeitpunkt durchzuführen, obwohl dies nicht das Ziel der ihm im Anzeigeverfahren auferlegten Pflichten ist“ – so schreibt der Senat in seiner Entscheidung, mit der er diese Frage dem EuGH vorgelegt hat.

In gleicher Weise wandte sich ein anderes Gremium des Bundesarbeitsgerichts an den EuGH, der seinerseits an der bisherigen Linie festhalten wollte. Das Urteil aus Luxemburg dürfte nun Klarheit schaffen.

Kündigungsfristen des Arbeitnehmers erneut gelten

Nach der EuGH-Entscheidung ist nun klar: Kommt es zu Massenentlassungen ohne vorherige Benachrichtigung der Agentur für Arbeit, sind die Kündigungen unwirksam. Die obersten EU-Richter in Luxemburg sagen: Es ist nicht möglich, erst zu kündigen und dann die Arbeitsagentur zu informieren. Auch dann nicht, wenn Sie ab der verspäteten Informationsanzeige erst die 30-Tage-Frist laufen lassen, nach deren Ablauf die Kündigung erst dann wirksam wird.

Der EU-Gesetzgeber hat bewusst das umgekehrte Vorgehen vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten, der Betriebsrat und die Agentur für Arbeit, im Vorfeld einbezogen wurden. Bei unterlassener oder verspäteter Meldung an die Agentur für Arbeit muss erneut gekündigt werden – mit der Folge, dass auch die persönlichen Kündigungsfristen der Arbeitnehmer neu zu laufen beginnen.

Auch die entsprechende Beratung mit dem Betriebsrat und die Meldung an die Agentur muss zuvor erfolgen. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass ein Unternehmen, beispielsweise im Falle einer Insolvenz, die Massenentlassung nicht der Agentur für Arbeit meldete und der Prozess dann schwierig wurde.

Viele Unternehmen betroffen

Das Urteil ist für viele Unternehmen wichtig, da Massenentlassungen im Sinne des Gesetzes nicht nur solche sind, bei denen Hunderte oder gar Tausende von Mitarbeitern entlassen werden. Nach dem Kündigungsschutzgesetz gelten diese Regelungen dann, wenn ein kleineres Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 60 Mitarbeitern nur fünf davon entlassen will. Bei großen Unternehmen mit 500 oder mehr Mitarbeitern liegt die Grenze bei 30 Mitarbeitern

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