Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Website günstiger anbieten als bei Booking.com? Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln hat die Plattform nun eine Niederlage erlitten – der EuGH hat die Rechte der Hotels gestärkt.
Das macht Sinn: Verschaffen Sie sich vor Reiseantritt zunächst auf einer Hotelplattform wie Booking.com, HRS oder Expedia einen Überblick über die Hotels an Ihrem Reiseziel. Prüfen Sie dann auf der Website des Hotels, das Sie buchen möchten, ob es dort günstiger ist. Oder suchen Sie auf anderen Plattformen nach günstigen Preisen.
Das niederländische Unternehmen Booking.com, das von den Hotels für jede Buchung eine Provision erhält, will nicht, dass Hotels eigenständig Zimmer zu günstigeren Preisen anbieten oder dass andere Plattformen seine Preise unterbieten. Deshalb hat Booking im Jahr 2006 allen Hoteliers verboten, auf ihren eigenen Webseiten oder über andere Vertriebskanäle günstigere Übernachtungen anzubieten.
Dagegen ging in Deutschland 2013 das Bundeskartellamt vor. Die deutschen Wettbewerbshüter untersagten dem Unternehmen, entsprechende Klauseln in seine Verträge mit Hotels aufzunehmen. Der Wettbewerb würde dadurch behindert, Hotels könnten ihre Preise nicht mehr frei festlegen. Und neue Hotelplattformen hätten keine Chance mehr am Markt und könnten keine günstigeren Übernachtungen vermitteln.
In mehreren Ländern verbotene Klauseln
Booking ruderte zurück und wollte Hotels dann lediglich verbieten, auf ihren eigenen Webseiten günstigere Zimmer anzubieten. Doch auch diese Möglichkeit überzeugte das Bundeskartellamt nicht. Sie wurde ebenfalls untersagt. Und der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes zuständiges deutsches Gericht billigte 2021 das Verbot einer solchen Sperrklausel.
Zugleich verklagte der Hotelverband Deutschland, der über 2600 Hotels vertritt, Booking auf Schadensersatz. Er forderte im Namen seiner Mitglieder das Geld zurück, das ihnen durch die Bestpreisklausel entgangen war. Auch in anderen EU-Ländern geriet Booking in Schwierigkeiten. In Belgien, Frankreich, Italien und Österreich wurde dem Unternehmen die Verwendung solcher Bestpreisklauseln mittlerweile verboten.
Fall dem EuGH vorgelegt
Booking versuchte sich zu befreien und reichte Klage vor einem niederländischen Gericht ein. Im vergangenen Jahr überwies das Gericht den Fall an die obersten Richter der EU. Diese rügten zunächst das deutsche Bundeskartellamt und den Bundesgerichtshof mit der Begründung, sie hätten nach europäischem Recht entschieden, ohne sie in Luxemburg zu fragen.
Inhaltlich entschieden ein Richter und vier Richterinnen allerdings ganz auf der Linie des Bundeskartellamts und des Bundesgerichtshofs. Zwar seien Online-Hotelbuchungsdienste für Verbraucher grundsätzlich nützlich, hieß es. Um Trittbrettfahrer abzuwehren, sei eine solche Bestpreisklausel allerdings nicht notwendig. Online-Dienste wie Booking.com könnten weiterhin wirtschaftlich wirtschaften. Das zeige auch die Tatsache, dass das Unternehmen durch das Klauselverbot in einzelnen EU-Ländern nicht gefährdet worden sei.
Damit ist die Grundlinie gesetzt. Und ab sofort ist es für Verbraucher in der gesamten EU sinnvoll, sicherheitshalber immer auch die Preise auf der hoteleigenen Website oder auf anderen Plattformen zu prüfen. Gut möglich, dass die Übernachtung dann sogar noch günstiger wird.
Aktenzeichen: C-264/23
Gigi Deppe, SWR, tagesschau, 19.09.2024 12:32