
Gericht: Eingriff in die Glaubensfreiheit gerechtfertigt
Die Richter führten weiter aus, dass freie Kommunikation sowohl verbale als auch nonverbale Kommunikation umfasst. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der mündlichen Teilnahme. Ohne die Wahrnehmung des Gesichtsausdrucks des Gegenübers kann eine offene Kommunikation und eine darauf aufbauende Leistungsbeurteilung nicht gelingen.
Ein möglicher Eingriff in die Glaubensfreiheit des Schülers sei angesichts der Bildungsziele des Landes gerechtfertigt, hieß es. Eine gesetzliche Regelung zur vollständigen Verschleierung im Unterricht ist nicht erforderlich, da bestehende Regelungen ausreichen. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.