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Die Werbung von Netto mit Preisnachlässen war nicht gestattet

Elke Oktober 10, 2025
Die Werbung von Netto mit Preisnachlässen war nicht gestattet

Einzelhändler locken Kunden gerne mit Preisnachlässen. Allerdings dürfen sie es den Kunden nicht unnötig erschweren, zu erkennen, ob ein Angebot wirklich gut ist. Den Referenzpreis hatte Netto in einer Fußnote versteckt, wie es nun auch der BGH getan hat.

Die Werbung für eine Preissenkung ist unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung nicht eindeutig, klar erkennbar und leicht lesbar angegeben ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24).

Konkret ging es in dem Fall um Werbeprospekte des Lebensmitteldiscounters Netto, der Kaffee anbietet. In der Broschüre wurde der aktuelle Verkaufspreis („4,44“) und ein weiterer kleingedruckter Preis („6,99“) sowie eine Preisreduzierung („-36 %“) beworben. Der Angabe „6,99“ wurde die hochgestellte Zahl „1“ hinzugefügt, die sich auf einen Text am Ende der Seite in kleiner Schriftgröße bezieht: „Vorheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: (beworbenes Kaffeeprodukt) 4,44“. Tatsächlich hatte Netto in der Vorwerbewoche einen Preis von 6,99 Euro für das beworbene Kaffeeprodukt verlangt, in der Woche davor einen Preis von 4,44 Euro, was dem aktuellen „Angebot“ in der Werbung entsprach.

Mit anderen Worten: Erst in der Fußnote zu Nummer 1 konnte der Verbraucher lesen, dass das Produkt in den vergangenen 30 Tagen bereits 4,44 Euro gekostet hatte.

Netto verliert in allen Fällen

Die Wettbewerbszentrale ging dagegen gerichtlich vor und argumentierte, dass dies irreführend sei und gegen die Preisinformationsverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße. Sie verklagte Netto daher auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg und auch die Berufung von Nettos wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg weitgehend abgewiesen. Auch der für Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schloss sich dieser Einschätzung an.

Das Oberlandesgericht entschied bereits grundsätzlich: Die hinreichend klare Angabe des Referenzpreises – also des niedrigsten Gesamtpreises, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preissenkung galt – stellt eine wesentliche Orientierung für den Verbraucher dar. Nur dann können Verbraucher Preisnachlässe bei Waren besser einordnen und deren Preis-Leistungs-Verhältnis einschätzen. Bei der Netzwerbung ist es für den normal informierten und vernünftigen Durchschnittsverbraucher jedoch nicht einfach, den Referenzpreis zu ermitteln. Nach Angaben des OLG wurde er über das Ausmaß der Preissenkung im Unklaren gelassen, weshalb die Werbung gemäß § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG, § 11 Abs. 1 PAngV als irreführend anzusehen sei.

Der BGH hat die Berufung von Netto gegen die OLG-Entscheidung nun zurückgewiesen. Das OLG-Urteil steht im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung aus Luxemburg. Es sind auch keine Rechtsfehler erkennbar.

Über den Referenzpreis hat der EuGH bereits entschieden

Nach der PAngV sind Händler, die mit Preisnachlässen werben wollen, dazu verpflichtet, immer den niedrigsten Preis anzugeben, den sie für das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage verlangt haben. Allerdings war es bislang rechtlich umstritten Wie Es muss dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden, also ob die Information beispielsweise in einer Fußnote „versteckt“ werden kann.

In einem ähnlichen Fall entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September 2024, dass sich Werbeaussagen wie „Preishighlight“ immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und dass Rabattprozentsätze ebenfalls auf dieser Grundlage berechnet werden müssen.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

BGH bestätigt OLG: . In: Legal Tribune Online, 9. Oktober 2025, https://www.lto.de/persistent/a_id/57444 (abgerufen am: 10. Oktober 2025)


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