Betroffene des Datendiebstahls auf Facebook vor drei Jahren können sich bald einer Sammelklage anschließen. Wenn das Verfahren jedoch erfolgreich ist, wird der Schaden voraussichtlich beherrschbar bleiben.
Wer vor einigen Jahren von dem groß angelegten Datendiebstahl auf Facebook betroffen war, hat bald eine ganz einfache und kostenlose Möglichkeit, Schadensersatz einzufordern. Millionen in Deutschland lebende Betroffene könnten sich einer Sammelklage gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta anschließen, teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit.
BGH-Urteil stärkt Betroffene
Hintergrund ist ein Vorfall aus dem Jahr 2021: Unbekannte veröffentlichten Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet. Über die Funktion „Freunde finden“ haben die Täter auf die Daten zugegriffen.
In Deutschland sollen rund sechs Millionen Menschen betroffen sein. Bisher gab es bereits Tausende Klagen. Meta gewann viele dieser Fälle und war stets davon überzeugt, dass die Klagen unbegründet und unbegründet waren.
Allerdings war lange Zeit umstritten, unter welchen Voraussetzungen Betroffene eine Entschädigung fordern können. Mitte November entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Nachweis einer Zugehörigkeit zu den Opfern eines Datendiebstahls ausreicht (Az. VI ZR 10/24).
Der Schaden sollte nicht zu hoch sein
Bei einem bloßen Kontrollverlust könne der Schadensersatz nicht zu hoch ausfallen, sagte der Vorsitzende Richter in Karlsruhe und nannte als Beispiel 100 Euro. Ist ein Betroffener beispielsweise auch geistig beeinträchtigt, muss dies berücksichtigt und der Betrag entsprechend erhöht werden.
Wer sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale anschließen möchte, muss sich voraussichtlich bis zum neuen Jahr gedulden. Das Bundesamt für Justiz müsse zunächst das Klageregister öffnen, teilte der Bundesverband mit. Um auf dem Laufenden zu bleiben, konnten Interessierte einen Newsalarm des Vereins abonnieren.
Nach Angaben des Verbandes könnten mit der Sammelklage des vzbv mögliche Ansprüche von Verbrauchern nicht mehr zum Jahreswechsel verjähren – auch wenn das Klageregister erst im neuen Jahr geöffnet werde.