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Das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst kommt

Amelia by Amelia
Oktober 31, 2025
in Lokalnachrichten
Das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst kommt

Das Weihnachtsgeld wird im öffentlichen Dienst mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Doch wie hoch ist die jährliche Sonderzahlung? Und wer hat Anspruch?

Viele Angestellte im öffentlichen Dienst warten auf ihr Novembergehalt. In der Regel wird das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst auf diese Weise ausgezahlt. Nach den Turbulenzen um den TVöD-Tarifvertrag im April und dem langen Warten auf die Auszahlung der neuen Gehälter ist die jährliche Sonderzahlung fester Bestandteil des Gehaltsprozesses.

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Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst 2025: Wer hat Anspruch?

Sowohl im TVöD als auch im TVL ist eine jährliche Sonderzahlung, wie das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst in der Tarifsprache genannt wird, vorgesehen. Die Regelungen ergeben sich aus § 20 TVöD und § 20 TV-L. Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung haben alle Arbeitnehmer, die am 1. Dezember 2025 bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Entscheidend ist das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses – nicht die tatsächliche Arbeitsleistung. Auch wer sich in Elternzeit befindet, behält seinen Anspruch. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember, entfällt der Anspruch – unabhängig vom Kündigungsgrund. Das bedeutet, dass weder Mitarbeiter, deren Vertrag ausläuft, noch Mitarbeiter, die ausscheiden, einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen oder in den Ruhestand gehen, eine jährliche Sonderzahlung erhalten.

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Berechnung der jährlichen Sonderzahlung für 2025

Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsgehalt der Monate Juli, August und September 2025. Grundlage sind das monatliche Tischgehalt und regelmäßige Zulagen. Dazu gehören Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, Funktionszulagen oder Zeitzulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen (soweit nicht im Dienstplan vorgesehen), Leistungsprämien, Krankengeldzuschüsse und Sonderzahlungen gemäß § 23 TVöD/TV-L sind jedoch nicht enthalten.

Für das Jahr 2025 gelten folgende Hebesätze:

  • TVöD (VKA):
    • Entgeltgruppen 1–8: 84,51 %
    • Gehaltsgruppen 9a–12: 70,28 %
    • Entgeltgruppen 13–15: 51,78 %
  • TVöD (Bundes):
    • Entgeltgruppen 1–8: 90 %
    • Entgeltgruppe 9a–12: 80 %
    • Entgeltgruppen 13–15: 60 %

Diese Werte bleiben auch im Jahr 2025 unverändert. Die im Tarifvertrag 2025 vereinbarten Neuregelungen treten erst ab 2026 in Kraft. Dann gilt für den TVöD (VKA)-Bereich ein einheitlicher Satz von 85 %. Für den TVöD (Bund) erhöhen sich die Hebesätze auf 95 % (E 1-8), 90 % (E 9a-12) und 75 % (E 13-15).

Entwicklung der Hebesätze

Die jährliche Sonderzahlung hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Bis 2015 erhielten Arbeitnehmer in den unteren Entgeltgruppen (E 1-8) 90 % eines Monatsgehalts, bevor der Satz schrittweise auf 79,51 % (2018) sank. Seit 2022 liegt er wieder bei 84,51 %. In der Vergangenheit war der Anteil bei höheren Entgeltgruppen deutlich geringer. Erst die Tarifrunde 2025 wird ab 2026 zu einer deutlichen Vereinheitlichung der Tarife führen.

Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst: Besonderheiten bei Altersteilzeit und Teilzeitarbeit

Mitarbeiter im Altersteilzeit- oder Teilzeitruhestand erhalten die jährliche Sonderzahlung anteilig entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Maßgeblich ist das durchschnittliche Gehalt im Referenzzeitraum Juli bis September.

Ziel der Sonderzahlung

Die jährliche Sonderzahlung ist ein kollektivvertraglich garantierter Teil des Jahreseinkommens. Es soll die Bindung an das Unternehmen stärken und die im Laufe des Jahres erbrachten Leistungen anerkennen. Bei der Auszahlung im November spricht man oft von „Weihnachtsgeld“, auch wenn dieser Begriff im Tarifrecht nicht vorkommt. Erst im Jahr 2026 werden kommunale Bedienstete von höheren und einheitlichen Steuersätzen profitieren.

Weihnachtsgeld in Deutschland

Im Vergleich zum öffentlichen Dienst, wo die jährliche Sonderzahlung je nach Entgeltgruppe wie dargestellt zwischen 52 und 85 Prozent eines Monatsgehalts beträgt, gibt es in anderen Branchen zum Teil deutliche Unterschiede. In der chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft und bei der Deutschen Bahn AG erhalten Mitarbeiter das volle 13. Monatsgehalt – also 100 Prozent eines Monatsgehalts. In der Eisen- und Stahlindustrie beträgt die Sonderzahlung sogar 110 Prozent, weil Weihnachts- und Feiertagsgeld zusammengefasst wurden. Das zeigt eine Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung.

Etwas niedriger liegt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und der papier- und kartonverarbeitenden Industrie bei 95 Prozent eines Monatsgehalts. Beschäftigte in der Versicherungswirtschaft erhalten rund 80 Prozent, im Einzelhandel in Westdeutschland rund 62,5 Prozent. In der Metallindustrie variiert die Vergütung je nach Tarifgebiet zwischen 25 und 55 Prozent; Im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern werden 50 Prozent gezahlt.

Am unteren Ende liegt die Landwirtschaft mit einem Weihnachtsgeld von rund 250 Euro, während die chemische Industrie mit einem Spitzenwert von über 4.000 Euro die höchsten Auszahlungen verzeichnet. Besonders deutlich werden die regionalen Unterschiede: In Ostdeutschland fallen Sonderzahlungen häufig geringer aus oder fehlen ganz, beispielsweise im ostdeutschen Sicherheitsgewerbe oder im Gebäudereinigungsgewerbe. Damit liegt der öffentliche Dienst in der Mitte: Die jährliche Sonderzahlung ist tarifvertraglich garantiert, liegt aber deutlich niedriger als in der Industrie, wo viele Arbeitnehmer von einem echten 13. Monatsgehalt profitieren.

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