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Das Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft

Elke by Elke
November 1, 2024
in Lokalnachrichten, Unterhaltung, Wirtschaftsnachrichten
Das Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft
Jens Kalaene/dpa
Vornamen und Geschlechtseinträge können hier geändert werden: im Standesamt. (Symbolbild) © Jens Kalaene/dpa

Vor allem Transsexuelle, Intersexuelle und nicht-binäre Menschen sollten aufatmen: Das neue Selbstbestimmungsgesetz erleichtert die Änderung von Geschlechtseinträgen und Vornamen.

1 Minute Lesezeit

Geschrieben von:
dpa

Ein neues Gesetz erleichtert es Menschen, ihr Geschlecht und ihren Vornamen zu ändern. Seit heute ist das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das die Ampel-Koalition mit vielen Diskussionen durchgesetzt hat. Um den Geschlechtseintrag auf weiblich, männlich, divers zu ändern oder einen Verzicht anzuzeigen, genügt nun eine Erklärung gegenüber dem Standesamt.

„Ein ganz besonderer Tag für alle Transgender, Intersexuellen und nicht-binären Menschen“, sagte Bundesgleichstellungsministerin Lisa Paus (Grüne). „Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wird die einfache Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nun endlich Realität.“

Der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann (Grüne), sagte: „Deutschland reiht sich weltweit in die Gruppe der Länder ein, die es Menschen ermöglichen, ihre Geschlechtseintragung und ihren Vornamen zu korrigieren, ohne sie zu pathologisieren.“ Ähnliche Regelungen gibt es bereits in 16 Ländern, darunter Argentinien, Neuseeland, Irland und der Schweiz.

Melden Sie sich drei Monate im Voraus an

Das bisher umstrittene Transsexuellengesetz war für die Betroffenen über 40 Jahre mit einem langwierigen und kostspieligen Verfahren mit Gutachten und Gerichtsbeschlüssen verbunden. Jetzt müssen Sie sich nur noch beim Standesamt anmelden, nach drei Monaten kann die Erklärung abgegeben und die Änderung vorgenommen werden – die Anmeldung ist seit August möglich. Nach Angaben des Familienministeriums dient die dreimonatige Wartefrist unter anderem als Bedenkzeit für die Person.

Eine erneute Änderung des Geschlechts- und Vornameneintrags ist frühestens nach zwölf Monaten möglich. Eine Änderung ist unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der Einwilligung der Eltern, auch für Minderjährige möglich.

Ein weiterer Wechsel ist frühestens nach zwölf Monaten möglich. (Symbolbild)© Heiko Rebsch/dpa

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