Nachrichtenportal Deutschland

Bundesverfassungsgericht: Lieferung von „Maja“ an Ungarn illegal – Politik

Bundesverfassungsgericht: Lieferung von „Maja“ an Ungarn illegal – Politik

Die Eile einer deutschen Person von der linken Szene nach Ungarn war illegal. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied. Deutschland übergab die nicht-binäre Person im Juni letzten Jahres an die ungarischen Behörden, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies in einer Zwischenordnung vorübergehend verboten hatte. Die Entscheidung von Karlsruhe war jedoch knapp eine Stunde zu spät – die Übergabe an die ungarischen Behörden war bereits übergeben worden.

Der Prozess befasst sich mit einer von Jena geborenen, die sich als Nicht-Binär identifiziert und in der linken Szene als „Maja“ bezeichnet wird. Ihr Anwalt kritisiert unter anderem die Bestimmungen in Ungarn. „Maja“ sitze isoliert. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Lieferung gegen „Maja“ in ihren Grundrechten verstößt. Das Berliner Kammergericht, das die Übertragung nach Ungarn als zulässig erklärt hatte, überprüfte nicht ausreichend, welche Gefängnisumstände sie in Ungarn erwarten.

Der Antragsteller wird beschuldigt, vermeintliche Sympathisanten der rechten extremistischen Szene in Budapest zusammen mit anderen Leuten im Februar 2023 angegriffen zu haben. Es soll seit 2017 eine linke Gruppe sein. Er wurde in Berlin im Dezember 2023 verhaftet. Sie ist Derzeit in einem ungarischen Gefängnis.

Das Urteil ist auch politisch explosiv, da das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht der Ansicht ist, dass die schriftlichen Verpflichtungen der ungarischen Behörden keine Befürchtung haben, dass Nicht-binäre Personen in ungarischen Gefängnissen keine Diskriminierung oder Gewalt haben. In Bezug auf ihre Geschlechtsidentität hatte der Kläger auf Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH) verwiesen. Das Verfassungsgericht kommt nun zu dem Schluss, dass das Kammergericht die Situation nicht ausreichend überprüft hatte. „Insbesondere hat es die Umstände, die der Beschwerdeführer in Ungarn erwartet hatte, nicht angemessen klargestellt“, sagte das Gericht. Es ist noch unklar, ob Deutschland den Rückzug fordert.

Die mobile Version verlassen