Mehrere Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen verschiedene im Hessischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und -übermittlungsbefugnisse, die 2023 größtenteils als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom April 2022 geändert wurden. Das Gericht in Karlsruhe sieht in seiner Entscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausgestaltung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung berührt. Die Überwachungsbefugnisse des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz seien daher in weiten Teilen unverhältnismäßig.
Die Organisation Gesellschaft für Bürgerrechte (GFF) hatte die Klage gemeinsam mit der Humanistischen Union (HU), dem Datenschutzverband Rhein-Main und dem Forum der Informatiker für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung eingereicht. Zu den Beschwerdeführern zählt auch die Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz. Bekannt geworden ist sie als Anwältin der Nebenkläger im NSU-Prozess.
„Das Bundesverfassungsgericht weist den Hessischen Verfassungsschutz in die Schranken und festigt damit seine grundrechtsfreundliche Rechtsprechung zu den Geheimdiensten“, sagte David Werdermann von der GFF. Der Hessische Verfassungsschutz könne „nicht einfach nach Belieben verdeckte Ermittler losschicken und Handys orten. Jetzt muss der Hessische Gesetzgeber nachjustieren.“
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