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Bundesverfassungsgericht: Hessisches Verfassungsschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht: Hessisches Verfassungsschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig

Mehrere Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes, die die Erhebung und Übermittlung von Daten regeln, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied.

Hierzu zählen unter anderem Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Ermittler.

So sei etwa die Ortung von Mobilfunkgeräten verfassungswidrig, weil sie eine „engmaschige, längerfristige Überwachung von Bewegungen im Raum ermögliche, ohne dass eine hinreichende Eingriffsschwelle gegeben sei“, heißt es in der Pressemitteilung zur Urteilsbegründung.

Auch spezielle Auskunftsersuchen von Transportunternehmen und zu Flügen beanstandeten die Richter.

Die Regelungen gelten vorübergehend noch bis Ende 2025, allerdings mit teilweisen Einschränkungen. Eine Regelung, die die Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden betrifft, wurde teilweise für ungültig erklärt.

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