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Bundesverfassungsgericht: AfD hat keinen Anspruch auf Ausschussvorsitz im Bundestag

Elke by Elke
September 18, 2024
in Lokalnachrichten, Unterhaltung, Wirtschaftsnachrichten
Bundesverfassungsgericht: AfD hat keinen Anspruch auf Ausschussvorsitz im Bundestag

Der AfD hat kein Recht, Vorsitze in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass die Abberufung des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Jahr 2019 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zwei Organklagen der AfD-Bundestagsfraktion scheiterten daraufhin.

Die Durchführung der Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und die Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses erfolgten im Rahmen der Bundestag Die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Doris König, begründete die Entscheidung mit der ihr zustehenden Verfahrensautonomie.

Die Vorsitzenden der Bundestagsausschüsse spielen im parlamentarischen Alltag eine zentrale Rolle. Sie bereiten Ausschusssitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Paragraph 58 der Geschäftsordnung des Parlaments schreibt vor, dass die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter „bestellen“. In den letzten Jahrzehnten haben die Fraktionen traditionell im Ältestenrat abgestimmt, welche Fraktion welchen Ausschuss leitet.

Können sich die Fraktionen nicht einigen, greift laut Geschäftsordnung das sogenannte Zugangsverfahren. Dann können die Fraktionen abwechselnd, je nach Größe, die Ausschussvorsitze übernehmen. Zu Beginn dieser Legislaturperiode 2021 übernahm die AfD die Vorsitze der Ausschüsse für Inneres, Gesundheit sowie wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit. Die Ampel-Fraktionen beantragten daraufhin eine geheime Wahl der Vorsitzenden dieser Ausschüsse. Die Kandidaten der AfD scheiterten jeweils. Seitdem führen die stellvertretenden Vorsitzenden, die anderen Parteien angehören, kommissarisch diese drei Ausschüsse.

© Lea Dohle

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Die AfD-Bundestagsfraktion hatte wegen der Weigerung, ihre Kandidaten zu wählen, vor das Bundesverfassungsgericht geklagt. Sie argumentierte, dass die Tatsache, dass ihre Kandidaten nicht gewählt wurden, ihre Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion und als wirksame Opposition verletzt habe. In einer zweiten Klage ging es um die Abberufung Brandners als Vorsitzender des Rechtsausschusses nach seinen Äußerungen zum antisemitischen Terroranschlag in Halle. In beiden Fällen folgten die Karlsruher Richter der Argumentation der AfD nicht.

Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert.

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