Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und deutschen Hotels ist ein Urteil des Europäischer Gerichtshof (EuGH) die Autonomie von Hotels. Dabei geht es um sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking.com den Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Demnach durften sie ihre Zimmer auf der eigenen Website nicht günstiger anbieten als bei Booking.com.
Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis Ende 2015 verboten. Die Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. 2020 wandte sich Booking.com an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstoßen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen reichten daraufhin eine sogenannte Widerklage ein und forderten von Booking.com Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.
Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um zu verhindern, dass Kunden sich Hotels auf Booking.com ansehen und dann auf der hoteleigenen Website günstiger buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.
Der EuGH entschied, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden anzusehen sind. Plattformen wie Booking.com haben zwar einen neutralen oder positiven Effekt auf den Wettbewerb. Sie ermöglichen es den Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Dies kann die Sichtbarkeit der Hotels selbst erhöhen. Bestpreisklauseln sind jedoch nicht erforderlich, um die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu gewährleisten.
Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.