
Der konkrete Fall ereignete sich in Nordrhein-Westfalen. Allerdings ist das Urteil des Bundesgerichtshofs von bundesweiter Bedeutung: Gartenmärkte dürfen Weihnachtsdekoration auch sonntags verkaufen.
Ein Gartenmarkt im nordrhein-westfälischen Ennepe-Ruhr-Kreis: Kunden können hier auch sonntags einkaufen. Nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist es dem Inhaber gestattet, sein Geschäft sonntags zu öffnen.
Doch darüber, was er verkaufen durfte, gab es Streit: Das Zentrum zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Beschwerde eingereicht. Neben Weihnachtsbäumen verkauft der Gartenmarkt sonntags auch Christbaumschmuck wie Christbaumkugeln und Zimtstangen.
Das Zentrum zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für unfair, dass Gartencenter diese Dekorationsartikel sonntags verkaufen dürfen. Dies würde Geschäfte benachteiligen, die auch Dekorationen verkaufen, aber sonntags nicht öffnen dürfen.
Viele Kunden haben nur sonntags Zeit
Der Geschäftsführer des Gartencenters, Heiko Mencke, sieht das anders. Er beobachtet seit langem, dass Kunden immer seltener „nur“ Blumen kaufen – aber auch Dekorationsartikel. Vor allem sonntags treffe sich die Familie, sagt Mencke.
Wenn die Oma zu Besuch ist, geht die ganze Familie gemeinsam einkaufen, um ein Geschenk auszusuchen, und bei vielen Familien passiert das nur sonntags, sagt Mencke. Deshalb will er sonntags weiterhin Christbaumschmuck verkaufen. Und das kann er auch, denn der BGH hat ihm jetzt Recht gegeben.
Baumschmuck gehört zum „Randbereich“
Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Gartencenter sonntags nicht nur Pflanzen, also ihr „Kernsortiment“, verkaufen, sondern auch sogenannte Randsortimente. Dazu gehört alles rund um Pflanzen, zum Beispiel Vasen und Töpfe. Zum Randbereich gehört laut BGH-Urteil auch Christbaumschmuck.
Und es spiele keine Rolle, ob der Schmuck tatsächlich am Weihnachtsbaum hängt, sagte der Vorsitzende des Ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Urteilsverkündung.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob diese Waren zusammen mit den Waren des Kernsortiments verkauft werden. Die Ware aus dem Randsortiment könne auch isoliert verkauft werden, sagt Koch.
Sie müssen jedoch zur Dekoration von Blumen und Pflanzen verwendet werden. Eine Teetasse oder ein Trinkbecher ist beispielsweise nicht im Lieferumfang enthalten. Das Gartencenter sollte solche Produkte sonntags nicht anbieten.
Bundesweite Bedeutung
Heiko Mencke darf jedenfalls weiterhin Christbaumschmuck in seinem Gartencenter verkaufen.
Und: Das Urteil dürfte nicht nur bei Gartencenter-Betreibern aus Nordrhein-Westfalen Anlass zur Freude sein. Da Gartenmärkte auch in anderen Bundesländern sonntags öffnen dürfen, ist die Entscheidung bundesweit wichtig.
Aktenzeichen: I ZR 38/24