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Bei dem nächtlichen „Unfall“ in Grimma handelte es sich um ein Attentat auf seine Partnerin

Iheb B. (30) hat in der Nacht zum Sonntag seine Freundin in seinem eigenen VW angefahren. Er sitzt jetzt in Untersuchungshaft. © Montage: Sören Müller + privat

Es war gegen 3 Uhr morgens, als der dunkelgraue VW Polo auf der Landstraße zwischen Großbardau, einem Ortsteil von Grimma, und Bernbruch mit hoher Geschwindigkeit eine am Straßenrand gehende Frau erfasste. Das Opfer wurde mehrere Meter durch die Luft geschleudert und landete dann auf der Straße.

Das Überlebensglück der Frau: Die Windschutzscheibe, gegen die sie zunächst prallte, knickte ein und milderte so den Aufprall ab.

Am Steuer des Autos: Iheb B. (30) – der Atemalkoholtest, den Polizisten später durchführten, ergab 2,2 Promille.

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Bei dem schwerverletzten Opfer handelt es sich um den Partner des Tunesiers. Seit dem Unfall liegt Sandra K. (32) mit schweren Mehrfachverletzungen im Koma.

Die zerschmetterte Windschutzscheibe zeigt, wie heftig der Aufprall war. © Sören Müller

Den Ermittlungen zufolge war das Paar, das in der Nähe von Borna wohnte, in einer Diskothek in Großbardau. Zwischen den beiden soll es zu einem heftigen Streit gekommen sein. Der Grund soll die Eifersucht des Nordafrikaners gewesen sein.

Weit nach Mitternacht beschloss Sandra, den Club zu verlassen und alleine nach Hause zu gehen. Noch ist unklar, ob sie die zwölf Kilometer bis zu ihrer Wohnung tatsächlich zu Fuß oder per Anhalter zurücklegen wollte.

Kurz vor drei Uhr verließ Iheb B. die Diskothek, setzte sich betrunken hinter das Steuer des VW und raste seiner Freundin hinterher. Nach etwa zwei Kilometern kam es zum mutmaßlichen Mordversuch.

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Das Verhalten von Iheb B. am Tatort gibt der Polizei Rätsel auf. Der Tunesier versuchte zunächst, eine Zeugin daran zu hindern, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten, indem er sie schlug und würgte. Später ging er und rief selbst 911 an. Letzteres deutete der zuständige Staatsanwalt als Rücktritt vom Mordversuch.

Der am Montag vollstreckte Haftbefehl beruht nun auf einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer weiteren Straftat mit schwerer Gesundheitsschädigung (§ 315b Abs. 3 StGB).

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