Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die AfD keinen Anspruch darauf, den Vorsitz in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen. Auch die Abberufung des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses verstieß nicht gegen die Verfassung, wie der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts am Mittwoch einstimmig entschied. Damit scheiterten zwei Organklagen der AfD.
Dass es Wahlen für die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages sowie für die Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses gebe, falle in den Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages. Dies erläuterte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Doris König.
Brandner wurde abgewählt, nachdem er nach dem Anschlag auf die Synagoge in Halle im Oktober 2019 einen Tweet geteilt hatte, in dem er kritisierte, dass Politiker nun mit Kerzen in Synagogen „herumlungerten“. Brandner entschuldigte sich später, wies aber Rücktrittsforderungen zurück. Auch als Ausschussvorsitzende des Bundestags wurden AfD-Kandidaten danach nicht mehr gewählt.
Bundestagsausschüsse werden in jeder Wahlperiode umbenannt und besetzt. Welche Fraktion welchen Ausschuss vorsitzt, wird eigentlich im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es zu keiner Einigung – wie etwa nach der Bundestagswahl im September 2021 – wird eine Zugangsreihenfolge nach der Stärke der Fraktionen berechnet. Die AfD übernahm damit den Innen- und den Gesundheitsausschuss sowie den Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit. Weil es aber Widerstand aus den anderen Fraktionen gab, musste neu gewählt werden.
In allen drei Ausschüssen erreichten die AfD-Kandidaten nicht die erforderliche Mehrheit. Die Ausschüsse werden derzeit von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die AfD argumentierte, ihre Rechte auf Gleichbehandlung als Fraktion, auf wirksame Opposition und auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages seien verletzt worden.