Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die AfD keinen Anspruch darauf, den Vorsitz in Ausschüssen des Bundestages zu besetzen. Auch die Abberufung des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses verstieß nicht gegen die Verfassung, wie der Zweite Senat des obersten deutschen Gerichts am Mittwoch einstimmig entschied. Damit scheiterten die Klagen der AfD, das Gericht wies einige von ihnen als unbegründet, andere als unzulässig ab.
Die AfD hatte gegen Brandners Abberufung geklagt, weil sie darin ihre Gleichbehandlungsrechte als Fraktion verletzt sah. Der Zweite Senat entschied nun, dass sich die Partei bei der Besetzung von Ausschussvorsitzenden zwar auf den Gleichbehandlungsanspruch berufen könne. Die Durchführung der Wahlen der Ausschussvorsitzenden und die Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses lägen allerdings im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG).
Teile der Klagen hielt das Gericht für unzulässig, weil sie sich grundsätzlich gegen den Bundestag als Ganzes sowie gegen Bundestagspräsident und Präsidium richteten. Ihnen fehle die „passive Verfahrensbefugnis“, hieß es in der Begründung. Passive Verfahrensbefugnis und damit richtige Beklagte seien diejenigen, „die für die angegriffene Maßnahme verantwortlich sind“, also die jeweiligen Ausschüsse.
Falscher Teststandard
Die Rügen sind unbegründet, weil als Prüfungsmaßstab das Grundgesetz und nicht die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heranzuziehen ist. Rechte, die nur in der Geschäftsordnung gewährleistet sind, können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden.
Ausschussvorsitzende bereiten Ausschusssitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Mit der AfD im Parlament funktionierte das übliche Auswahlverfahren nicht mehr. 2019 wurde der AfD-Politiker Stephan Brandner aus dem Vorsitz des Rechtsausschusses abgewählt – ein Novum in Deutschland. Nach der Bundestagswahl 2021 scheiterten die AfD-Kandidaten für drei Vorsitze.