Im Ausschussvorsitzverfahren für die AfD stärkt das Bundesverfassungsgericht das Parlament. Für den Bundestag fängt die Arbeit allerdings gerade erst an.
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bundestag das Recht hat, AfD-Kandidaten für Ausschussvorsitzende nicht zu wählen oder abzuwählen. Die AfD hatte dagegen geklagt und sich auf ihr Recht auf Gleichbehandlung berufen. Das Gericht stärkte allerdings die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags und betonte, dass dieser in Organisationsfragen frei entscheiden könne. Die Entscheidung markiert eine erste Abkehr von althergebrachten Konsenstraditionen im Bundestag, um die Arbeit trotz der AfD effizient, demokratisch und sachgerecht zu gestalten.
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© Kay Nietfeld/dpa
Der AfD hat kein Recht, Ausschussvorsitzende im Bundestag zu ernennen. Der Erfolg der AfD, den auch Experten für möglich gehalten hatten, ist also ausgeblieben. Stattdessen hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil das Parlament gestärkt: Abgeordnete haben das Recht, AfD-Kandidaten nicht als Ausschussvorsitzende zu wählen oder sie nach einer Wahl abzuwählen. Beides sei von der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages gedeckt, erklärte das Gericht in seinem Urteil.
Ein Grundsatzbeschluss, dessen Hintergrund zwei Klagen der AfD waren. Darin wandte sich die Partei gegen die Abwahl von Stephan Brandner (AfD) vom Vorsitz des Rechtsausschusses im Jahr 2019 sowie die Nichtwahl aller AfD-Kandidaten für Ausschussvorsitze in der laufenden Legislaturperiode.
